Satzung
vom 16.09.2024
Präambel
Das Konzept der Ökologischen Marktwirtschaft wurde in Form von 9 Thesen auf dem 3. Bundeskongress der Jungen Liberalen am 14. November 1981 in Mainz verabschiedet. Damit waren die Jungen Liberalen die erste politische Organisation in Deutschland, die den Begriff „Ökologische Marktwirtschaft“ und das damit verbundene Konzept in den politischen Diskurs einbrachten.
Die Ökologische Marktwirtschaft ist das Modell einer sozial und ökologisch verpflichteten Wirtschaftsordnung. Sie orientiert sich an den beiden Leitgedanken „Mehr Umweltschutz in der Marktwirtschaft“ und „Mehr Marktwirtschaft im Umweltschutz“ und versöhnt so Ökologie und Ökonomie miteinander, ohne die soziale Dimension zu vernachlässigen. Bei der zentralen Aufgabe der Klimapolitik, der spürbaren und nachhaltigen Verringerung der Treibhausgase, setzt die Ökologische Marktwirtschaft auf die Bepreisung der CO2-Emissionen, vorzugsweise mit Umweltnutzungslizenzen bzw. dem Handel mit Emissionszertifikaten. Zudem gilt es, für das existentielle Problem des Artensterbens neue marktwirtschaftliche Lösungen zu entwickeln. So lässt sich das Klima und die Biodiversität gerade auch für die nachfolgenden Generationen gleicher-maßen ökologisch wirksam wie ökonomisch effizient schützen.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Ökologische Marktwirtschaft e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Bonn und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn eingetragen werden.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
- Der Verein mit Sitz in Bonn verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung des marktwirtschaftlichen Umwelt- und Klimaschutzes sowie die Förderung der Bildung und des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke. Ziel des Vereins ist insbesondere, das Konzept der Ökologischen Marktwirtschaft als Modell einer sozial und ökologisch verpflichteten Wirtschaftsordnung im Sinne der UN-Nachhaltigkeitsziele weiter-zuentwickeln sowie ihre Grundprinzipien in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft zu verankern
- Diesem Vereinszweck dienen insbesondere
– die Erstellung von Positionspapieren und sonstigen Publikationen
– die Durchführung von Informations- und Diskussionsveranstaltungen, Workshops, Seminaren und Tagungen in verschiedenen Formaten
– die Durchführung öffentlichkeitswirksamer Aktivitäten und Kampagnen in allen Medien, insbesondere in den sozialen Medien
– die Unterstützung und Initiierung von Projekten und Aktivitäten im Sinne des Vereinszweck - Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
Der Verein hat Mitglieder und Fördermitglieder.
Mitglieder
- Aufnahme der Mitglieder
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt und die liberalen Grundwerte teilt. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich (E-Mail ist ausreichend) zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. - Rechte der Mitglieder
Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und ihr Stimmrecht auszuüben.
Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen. - Pflichten der Mitglieder
Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern und die Satzung sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Mitglieder müssen den von der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliedsbeitrag zahlen. - Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt kann jederzeit schriftlich (E-Mail ist ausreichend) gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Der Ausschluss erfolgt:
a) falls das Mitglied seinen Beitragsverpflichtungen trotz schriftlicher (E-Mail ist ausreichend) Mahnung nicht nachgekommen ist,
b) falls das Mitglied die satzungsmäßigen Zwecke und die sonstigen Belange des Vereins erheblich gefährdet,
c) aus wichtigem Grund.Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das Mitglied wird davon unter Angabe der Gründe schriftlich (E-Mail ist ausreichend) unterrichtet. Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats nach Zustellung schriftlich beim Vorstand die Entscheidung der ordentlichen Mitgliederversammlung beantragt werden. In der Zwischenzeit ruht die Mitgliedschaft. Der Vorstand kann zur Entscheidung auch eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Fördermitglieder
- Aufnahme der Fördermitglieder
Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins finanziell oder ideell unterstützt. Der Antrag auf Aufnahme als Fördermitglied ist schriftlich (E-Mail ist ausreichend) zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. - Rechte der Fördermitglieder
Fördermitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, jedoch ohne Stimmrecht.
Fördermitglieder können an allen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen. - Pflichten der Fördermitglieder
Fördermitglieder verpflichten sich zur Zahlung eines jährlichen Förderbeitrages, dessen Mindesthöhe vom Vorstand festgelegt wird.
Fördermitglieder unterstützen den Verein nach besten Kräften bei der Verwirklichung seiner Ziele. - Beendigung der Fördermitgliedschaft
Die Fördermitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann jederzeit schriftlich (E-Mail ist ausreichend) gegenüber dem Vorstand erklärt werden. - Ausschluss von Fördermitgliedern
Ein Fördermitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Fördermitglied ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§5 Beiträge
Der Verein kann von seinen Mitgliedern Beiträge erheben. Über Höhe und Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.
§6 Organe
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich vom Vorstand einberufen (ordentliche Mitgliederversammlung). Die Einladung erfolgt schriftlich (E-Mail ist ausreichend) unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen zwischen Absende- und Versammlungstermin.
- Die Mitgliederversammlung kann durch ein schriftliches (E-Mail ist ausreichend) Beschlussverfahren ersetzt werden. Ein schriftlich gefasster Beschluss ist gültig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder zustimmt, bei Satzungsänderungen bedarf es einer Mehrheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen auf Antrag des Vorstands oder auf schriftliches (E-Mail ist ausreichend) Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder (außerordentliche Mitgliederversammlung).
- Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
a) die Genehmigung des Berichts des Vorstands über das abgelaufene Geschäftsjahr
b) die Entlastung des Vorstands
c) Wahlen zum Vorstand
d) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern
e) die Festsetzung der Beiträge
f) Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung des VereinsIm Übrigen beschließt die Mitgliederversammlung über die vom Vorstand bei der Einberufung angekündigten Tagesordnungspunkte.
- Die Mitgliederversammlung wird von den beiden Vorsitzenden, bei ihrer Abwesenheit von einem Stellvertreter geleitet. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit gesetzlich oder in dieser Satzung nichts anderes vorgeschrieben ist. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn form- und fristgerecht eingeladen worden ist und mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Die Mitgliederversammlung gilt als beschlussfähig, solange die Beschlussunfähigkeit nicht auf Antrag eines Mitglieds festgestellt ist. Wird die Beschlussunfähigkeit festgestellt, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann in jedem Falle beschlussfähig ist. In der Einladung ist darauf besonders hinzuweisen.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es kann sich in der Ausübung des Stimmrechts von einem anderen Mitglied vertreten lassen. Die Vertretungsmacht ist dem Versammlungsleiter zu Beginn der Versammlung durch eine schriftliche (E-Mail ist ausreichend) Vollmacht nachzuweisen.
§8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden sowie mindestens drei und höchstens fünf Stellvertretern.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
- Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur wirksamen Vertretung bedarf es der Mitwirkung der beiden Vorsitzenden oder eines Vorsitzenden und eines Stellvertreters.
- Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erstattet ihr Bericht. Er bestimmt die Grundzüge der Vereinsarbeit im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. In Eilfällen entscheiden die Vorsitzenden im Benehmen mit einem weiteren Mitglied des Vorstands.
- Ein Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigem Grunde abberufen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung sowie Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
§9 Rechnungsprüfung
Die Rechnungsprüfer des Vereins haben nach Ablauf eines Geschäftsjahres die vom Vorstand vorzulegende Jahresrechnung und Vermögensverwaltung rechnerisch und buchhalterisch zu prüfen und der Mitgliederversammlung zu berichten. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
§10 Satzungsänderungen
- Satzungsänderungen formeller Art, die durch behördliche Auflagen oder ähnliches erforderlich werden, kann der Vorstand in eigener Zuständigkeit beschließen und durchführen.
- Sonstige Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins bedürfen eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschlusses der anwesenden oder vertretenen Mitglieder der Mitgliederversammlung.
§7 Abs. 2 dieser Satzung bleibt unberührt.